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Für Gruppenpsychotherapien findet ab sofort kein Gutachterverfahren mehr statt.

  • 25. November 2019

Liebe Mitglieder,

für Gruppenpsychotherapien nach der Psychotherapie-Richtlinie findet ab sofort auch in der Langzeittherapie kein Gutachterverfahren mehr statt.

Die entsprechende Änderung der Fünften Sozialgesetzbuches in § 92 Absatz 6a , die als Anhang an das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetzes (PsychThAusbRefG) veranlasst wurde, trat am 23. November 2019 in Kraft.

Der Gesetzgeber begründet die Aufhebung des Gutachterverfahrens wie folgt:
„Um ambulante Psychotherapien in Form von Gruppentherapie, die derzeit nur in geringem Umfang durchgeführt werden, zu fördern, wird das Gutachterverfahren für Gruppentherapien aufgehoben.“

Da die Regelung somit unmittelbare Wirkung entfaltet, konnte eine Anpassung der Psychotherapie-Richtlinie und Psychotherapie-Vereinbarung bislang nicht vorgenommen werden. Die bestehenden Rahmenbedingungen zum Antragsverfahren in der Psychotherapie-Richtlinie und Psychotherapie-Vereinbarung bezüglich der Anwendung von Gruppentherapie haben jedoch weiterhin Bestand.

Das bedeutet, dass das Verfahren bei Gruppenlangzeitbehandlungen ab jetzt genauso funktioniert wie bei der Kurzzeittherapie, bei der es bereits seit April 2017 kein Gutachterverfahren mehr gibt. Es wird also weiterhin ein Antrag an die Kasse gestellt mit dem “Antrag des Versicherten” und mit den “Angaben des Psychotherapeuten”. Die PP und KJP müssen außerdem bei Beginn einer Richtlinientherapie einen Konsiliarbericht beilegen.

Die Kassen haben natürlich auch weiterhin ein Interesse an der Möglichkeit, einen Antrag ablehnen zu können oder auf die Wirtschaftlichkeit hin überprüfen zu lassen. Ob deshalb in Ausnahmefällen auch weiterhin ein Gutachterverfahren beantragt werden kann, ist im Moment noch unklar. Das könnte dann insbesondere für Anträge, die innerhalb der 2-Jahres-Frist nach Beendigung der letzten Richtlinientherapie gestellt werden, und für Anträge über das Höchstkontingent hinaus gelten. Die genauen diesbezüglichen Regelungen werden derzeit verhandelt.

Anträge auf Kombinationsbehandlungen aus Einzel- und Gruppentherapie sind durch die Gesetzesänderung zunächst nicht dezidiert betroffen. Da der Gesetzgeber dem Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag erteilt hat, bis Ende 2020 weitere Maßnahmen zur Förderung der Gruppentherapie und zur weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens zu beschließen, wird der Umgang mit Kombinationsbehandlungen Gegenstand der entsprechenden Beratungen werden.

Wir werden Sie informieren, wenn die Anpassungen der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapie-Vereinbarung abgeschlossen und damit die Details der neuen Regelung klar sind. Auch werden wir Sie informieren, wenn es Neuigkeiten zur Kombinationsbehandlung gibt.

Ihr bvvp-Bundesvorstand