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Videoberatung zum Thema: “Nachbesetzung von Vertragspsychotherapeutensitzen” – 7.11.2023 von 19:00 bis 21:00 Uhr

- 26. Oktober 2023
Am 7. November 2023 berät Sie unser Vorstandsmitglied Ulrike Böker von 19:00 bis 20:30 Uhr in einer Videoberatung zum Thema: „Nachbesetzung von Vertragspsychotherapeutensitzen“.
Immer wieder erreichen uns Fragen zur Abgabe und Übernahme von Kassensitzen. Hier herrscht viel Unsicherheit, teilweise kursieren sogar Falschaussagen. Möchten Sie einen Sitz abgeben oder übernehmen, sollten Sie sich daher unbedingt auch persönlich beraten lassen, denn die möglichen individuellen Konstellationen und unterschiedlichen Spruchpraxen der Zulassungsausschüsse können nicht vollumfänglich Thema unserer Videoveranstaltung sein.
Lesen Sie jetzt schon vorab die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Nachbesetzung von Vertragspsychotherapeutensitzen.
- Gibt es eine gesetzliche Vorgabe für den Praxiskaufpreis?
Der Gesetzgeber legt im SGB V §103 fest: “Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.” Man ist also gesetzlich verpflichtet, als Interessent*in zumindest den Verkehrswert zu bezahlen. Manche KVen erstellen unverbindlich ein Verkehrswertgutachten. Das auch vom Bundesgerichtshof anerkannte Verfahren ist die „Ertragswertmethode“. Ein Beispiel für eine entsprechende Berechnung finden Sie in der bvvp-Broschüre „Nachbesetzung psychotherapeutischer Kassensitze.“
- Muss ich im Kaufvertrag selbst dann einen materiellen Wert angeben, wenn der Nachfolger direkt einen Verlegungsantrag stellt und gar nicht in meinen Räumen arbeiten wird?
Ja, denn es muss immer klar werden, dass nicht nur eine Zulassung verkauft wird, sondern eine Praxis. Sonst kann das zuständige Finanzamt der Käuferin oder dem Käufer die Abschreibung des Kaufpreises verweigern. Ein rein ideeller Wert nutzt sich nämlich nicht ab. Das würde erheblichen wirtschaftlichen Schaden bedeuten. Der angegebene materielle Wert kann jedoch auch gering bemessen sein.
- Gemäß den Musterverträgen soll man auch eine Patientenkartei übergeben, aber ich möchte alle Patient*innen selbst weiter behandeln. Wie ist diese Verpflichtung zu verstehen?
Auch hier geht es darum, dass eine Praxis verkauft und kein reiner Lizenzhandel betrieben wird. Wenn Sie Ihre erste Hälfte der Praxis abgeben und Ihre Patient*innen weiterbehandeln, dann könnten Sie eine Warteliste weitergeben oder Erstgespräche führen, deren Akten Sie übergeben – natürlich immer nur mit Zustimmung der betreffenden Patient*innen.
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In Vorbereitung der Veranstaltung wird empfohlen, die bvvp-Broschüre „Nachbesetzung psychotherapeutischer Kassensitze“ zu studieren, in der sicher eine Vielzahl Ihrer Fragen beantwortet werden. Die Publikation zum Preis von 7 Euro für Mitglieder und 14 Euro für Nichtmitglieder (plus 3 Euro Versandkostenpauschale) erhalten Sie hier. Bestellen Sie Ihre Broschüre zur Vorbereitung und melden Sie sich jetzt an: https://t1p.de/o6eqb zum Beratungsangebot am 7. November!