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In Systemischer Therapie aus- bzw. weitergebildet – Wie komme ich in die Niederlassung?

  • 12. März 2024

Derzeit sind in Baden-Württemberg etwa die Hälfte der Zulassungsbereiche offen für neue Niederlassungen. Das bedeutet, in diesen Gebieten ist eine Niederlassung ohne Übernahme einer bereits bestehenden Praxis möglich. Sie können eine Zulassung im Gebiet beantragen, und Sie können innerhalb des Planungsbereiches den Niederlassungsort frei wählen. Anders als bei der Übernahme einer bereits bestehenden Praxis im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens spielt in einem nicht zulassungsbeschränkten Bereich das angebotene Psychotherapieverfahren keine Rolle. Das bedeutet, Sie können sich in diesen Bereichen mit der Fachkunde Systemische Therapie problemlos niederlassen.

Wenn Sie sich selbst einen Überblick verschaffen wollen, dann können Sie das auf der Homepage der KVBW tun:

https://www.kvbawue.de/praxis/niederlassung/bedarfsplanung-offen-oder-gesperrt?tx_versorgungsstand_ext1%5Bcontroller%5D=Versorgungsstand&tx_versorgungsstand_ext1%5Bid_fachgruppe%5D=19&cHash=98b830987f1f98cf56de1a0c3fac5770#doctorgroups

Anders verhält es sich in zulassungsbeschränkten Gebieten. Dort ist eine Niederlassung nur durch Übernahme einer bereits bestehenden Praxis im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens möglich. Wenn eine Praxis bzw. hälftige Praxis ausgeschrieben werden soll, hat der Zulassungsausschuss zunächst die Versorgungsrelevanz zu prüfen. Ist die (hälftige) Praxis für die Versorgung notwendig, kann sie ausgeschrieben werden.

Wenn sich auf die Ausschreibung nur eine potenzielle Nachfolgerin bzw. Nachfolger bewirbt und diese Person die Fachkunde Systemische Therapie hat, ist eine Übernahme prinzipiell möglich, auch wenn die Vorgängerin bzw. der Vorgänger mit einem anderen Verfahren tätig war.

Bei mehreren Bewerbungen sind die Zulassungsausschüsse gehalten, die Auswahl für die Nachfolgezulassung nach definierten Kriterien vorzunehmen. Dabei spielt unter anderem das durch höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebene Kriterium eine Rolle, die übernommene Praxis solle das bisherige Versorgungsangebot fortsetzen. Für Psychotherapiepraxen bedeutet das, dass damit solche Bewerberinnen bzw. Bewerber Vorrang haben, die das gleiche Therapieverfahren anbieten wie in der bisherigen Praxis.

Da bislang nur wenige Praxen mit dem Behandlungsangebot in Systemischer Therapie zugelassen sind und es folglich so gut wie keine entsprechenden Praxisabgaben gibt, entsteht in zulassungsbeschränkten Bereichen eine schwierige Situation. Nämlich die, dass Systemikerinnen und Systemiker bei Nachfolgezulassungen nur selten berücksichtigt werden können.

Der bvvp-BW hat diese Thematik eingehend mit den zuständigen Stellen bei der KVBW besprochen. Dabei konnten wir eine Lösung finden, die Systemikerinnen und Systemikern den Weg in die Niederlassung ebnet. Es ist ein mehrschrittiger Weg, und Sie brauchen etwas Geduld, aber er ist gangbar und hat den Vorteil, dass der aufwändige Weg über eine Nachfolgezulassung umgangen werden kann.


Die Schritte sind: 1. Antrag auf eine zeitlich befristete Ermächtigung und in der Folge Teilnahme an der kassenpsychotherapeutischen Versorgung als Ermächtigte. 2. Nach zwei Jahren Antrag auf Sonderbedarfszulassung. Dabei hat der Zulassungsausschuss zu prüfen, wie die Auslastung der Ermächtigungspraxis war. War die Praxis ausgelastet und hat entsprechend zur Versorgung beigetragen, so sollte einer Sonderbedarfszulassung nichts im Wege stehen. Anders als die vorangegangene Ermächtigung ist die Sonderbedarfszulassung dann zeitlich unbefristet. Erst wenn die Praxis (teilweise) abgegeben werden soll, findet eine erneute Prüfung des Sonderbedarfs statt.


Gerne beraten wir Sie persönlich zu diesem Vorgehen. Setzen Sie sich am besten per Mail über die Geschäftsstelle mit uns in Verbindung: bvvp-bw@bvvp.de