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Newsarchiv

23.11.2023

#PraxenKollaps – Petition online!

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Bundestag hat die von Herrn Dr. Gassen eingereichte Petition heute online im Petitionsforum veröffentlicht.

Sie trägt den Titel „Vergütung für medizinische Leistungen – Verbesserung der Rahmenbedingungen für die ambulante Versorgung“ mit der ID 158622 und ist unter der folgenden URL aufrufbar:  https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2023/_10/_15/Petition_158622.html

Um die Petition online mitzeichnen zu können, müssen Sie sich einmalig registrieren; wie dies geht, finden Sie auf der Website. Wenn Sie bereits registriert sind, können Sie sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten einloggen. Der Bundestag benötigt Ihre Daten, um sicherzustellen, dass Sie eine echte Person sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Petition unter Pseudonym zu zeichnen.

Die Petition muss bis zum 20. Dezember 2023 mindestens 50.000 Unterschriften erreichen, damit eine Anhörung des Petenten im Petitionsausschuss erfolgen kann.

Wichtig: Diese Mitzeichnungsfrist gilt auch für die Unterschriftenlisten auf Papier. Für den Postweg empfehlen wir, die Listen spätestens am 15. Dezember 2023 zu versenden. Danach ist nicht mehr gewährleistet, dass die Listen rechtzeitig eintreffen. Alternativ können die Unterschriftenlisten per Fax oder per E-Mail an den Petitionsausschuss übersandt werden. Die Kontaktdaten sind auf den Unterschriftenlisten zu finden, die wir nebst Praxisplakaten beifügen. Die Unterschriftenlisten, die nach dem 20. Dezember 2023 eingereicht werden, haben keinen Einfluss mehr auf das Quorum.

Alle weiteren Informationen finden Sie auf: https://www.kbv.de/html/praxenkollaps.php

Bitte teilen Sie die Informationen und den Link der Petition auch mit Ihren Mitgliedern und der Öffentlichkeit. Es liegt jetzt an uns allen, mit möglichst vielen Unterschriften ein unübersehbares Zeichen zu setzen.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!


17.11.2023

Deutscher Psychotherapeutentag

Der 43. Deutsche Psychotherapeutentag hat am 17.11.2023 folgende Resolution zur Finanzierung der neuen Weiterbildung an Minister Lauterbach mit großer Mehheit verabschiedet.


09.11.2023

Wählen Sie PiA-Vertreter*innen für die Vertreterversammlung der LPK

Liebe PiA-Kolleg*innen,

am 24.11.23 um 16:00 findet in der LPK BW eine Wahl zweier PiA-Vertreter*innen für die Vertreterversammlung der LPK statt. An der Wahl können alle freiwilligen Kammermitglieder teilnehmen. 

Durch eine Änderung im Wahlsystem kann das Amt im Falle eines Ausscheidens einer Person nun durch jährlich mögliche Neuwahlen wieder besetzt werden. Das ist eine wertvolle Änderung, da eine Neuwahl zuvor nur alle fünf Jahre möglich gewesen ist und dies nicht optimal zu dem sich rasch verändernden Ausbildungsstatus der Gewählten passte. 

Wir haben eine tolle Kandidatin, die wir im Rahmen unseres Psychotherapeut*innenbündnisses BW unterstützen: Anne-Marie Scholz ist Erzieherin und Psychologin in Ausbildung zur Psychotherapeutin mit Fachkunde Tiefenpsychologie. Zudem strebt sie die Zusatzfachkunde Kinder- und Jugendpsychotherapie an. Nachdem sie sich während der praktischen Tätigkeit sehr bei den ver.di Tarifauseinandersetzungen mit dem Uniklinik Verband Baden-Württemberg eingesetzt hat, möchte sie sich nun auch landesweit für eine Verbesserung der Situation von PiA einsetzen und mit dazu beitragen, dass die Umsetzung der Ausbildungsreform gut gelingt, ohne dass dabei die Situation der PiA aus dem Blick gerät. Näheres finden Sie im angehängten Informationsblatt. Werden Sie, sofern Sie es noch nicht sind, jetzt noch schnell Mitglied in der Landespsychotherapeutenkammer und nutzen Sie somit Ihr Stimmrecht bei der Wahl!


09.11.2023

bvvp fordert Nachjustierung der beiden Entwürfe zu den Digitalisierungsgesetzen

Berlin, 9. November 2023. Der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) bekräftigt die bereits geäußerten Kritikpunkte an den beiden Gesetzentwürfen zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) und zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG). Anlass sind die am heutigen Tag stattfindenden ersten Beratungen der von der Bundesregierung eingebrachten Entwürfe. Diese kritischen Hinweise verbindet der Verband mit der Hoffnung, bei den Abgeordneten des Gesundheitsausschusses des Bundestages mit den bereits im Anhörungsverfahren eingebrachten Änderungsvorschlägen Gehör zu finden.


08.11.2023

Einladung Onlineveranstaltung zum Thema “Mut zur Gruppe” – 21.11.2023

Liebe Mitglieder,

im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Weit über Land“ findet am Dienstag, 21.11.2023 von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr eine Onlineveranstaltung zum Thema „Mut zur Gruppe“ statt.

Die Veranstaltung richtet sich an alle, die bereits in der Gruppenpsychotherapie tätig sind, sowie an all jene, die eine zukünftige gruppenpsychotherapeutische Arbeit in ihrer Niederlassung erwägen. Dafür wollen wir Mut machen!

Die Referentinnen Mona Lang und Barbara Kurz möchten den Teilnehmer*innen die Bedingungen für die Durchführung von Gruppenpsychotherapien, die vielfältigen zu beachtenden Regelungen und die Möglichkeiten dieser Therapieform erläutern. Es geht dabei unter anderem um das Antragsverfahren, um Formen der Kombinationstherapie, die Gruppenleitung durch zwei Therapeut*innen sowie das neue Versorgungsangebot der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung.

Neben der Informationsvermittlung gibt es aber auch viel Zeit für Fragen, Diskussion und den Erfahrungsaustausch.

Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung über die Webseite des Bundesverbandes unter

https://bvvp.de/weit-ueber-land/ bis zum 14.11.2023. Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmerzahl auf 40 Personen begrenzt ist.

Auch Nichtmitglieder sind herzlich eingeladen. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an bvvp@bvvp.de.


07.11.2023

Abrechnungsschulung 12.12.2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

es gibt inzwischen eine ganze Reihe von Ziffern, Zuschlägen, Bestimmungen und Sonderregelungen im EBM, die es alle zu beachten gibt. Aus dem ehemaligen Wäldchen ist schon fast ein Dschungel geworden. Wir möchten dabei helfen, dass Sie sich darin gut zurechtfinden und nichts übersehen.

Deshalb freuen uns, Ihnen dieses Jahr auch wieder eine Online-Abrechnungsschulung mit unserer Honorarexpertin Ulrike Böker anbieten zu können.

Der Termin ist am:

Dienstag, 12.12.2023
von 18:15 bis 20:15 Uhr

Die Veranstaltung findet online statt, Sie können also von zu Hause über Ihren Computer teilnehmen. Sie benötigen hierfür lediglich ein Mikrofon und möglichst auch eine Kamera.

Fortbildungspunkte werden bei der Landespsychotherapeutenkammer BW beantragt.


06.11.2023

Gemeinsame Pressemitteilung und Positionspapier des Gesprächskreis II: Psychotherapeutische Versorgung gestalten

Das Bündnis der psychotherapeutischen Verbände legt Vorschläge zur Verbesserung der Versorgung vor.

Wir möchten Ihnen die aktuelle Pressemitteilung und das Positionspapier des Gesprächskreis II zur Verfügung stellen:


31.10.2023

Rechtsstreit gewonnen: Volle Vergütung für Psychotherapeut*innen in Ausbildung

In einem Rechtsstreit einer ehemaligen Psychotherapeutin in Ausbildung (PiA) gegen ein Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie (VT) ist es gelungen, gegenüber dem Institut den Anspruch juristisch durchzusetzen, dass Psychotherapeut*innen in Ausbildung, die gemäß § 117 Abs. 3c SGB V vorenthaltene Vergütung in vollem Umfang erstattet werden muss.

Der bvvp Bundesverband, der die Klage der PiA unterstützt hat, bedauert zwar, dass der Rechtsstreit nicht wie angestrebt mit einem streitigen Urteil endete, sondern durch ein Anerkenntnisurteil: Das bedeutet, dass der Beklagte, also das fragliche verhaltenstherapeutische Institut, den Klageanspruch anerkannt hat. Er zeigt sich jedoch sehr erfreut über das für die PiA deutliche Ergebnis.

Lesen Sie die ausführliche Pressemitteilung im Anhang.


26.10.2023

Videoberatung zum Thema: “Nachbesetzung von Vertragspsychotherapeutensitzen” – 7.11.2023 von 19:00 bis 21:00 Uhr

Am 7. November 2023 berät Sie unser Vorstandsmitglied Ulrike Böker von 19:00 bis 20:30 Uhr in einer Videoberatung zum Thema: „Nachbesetzung von Vertragspsychotherapeutensitzen“.

Immer wieder erreichen uns Fragen zur Abgabe und Übernahme von Kassensitzen. Hier herrscht viel Unsicherheit, teilweise kursieren sogar Falschaussagen. Möchten Sie einen Sitz abgeben oder übernehmen, sollten Sie sich daher unbedingt auch persönlich beraten lassen, denn die möglichen individuellen Konstellationen und unterschiedlichen Spruchpraxen der Zulassungsausschüsse können nicht vollumfänglich Thema unserer Videoveranstaltung sein.

Lesen Sie jetzt schon vorab die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Nachbesetzung von Vertragspsychotherapeutensitzen.

  • Gibt es eine gesetzliche Vorgabe für den Praxiskaufpreis?

Der Gesetzgeber legt im SGB V §103 fest: “Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.” Man ist also gesetzlich verpflichtet, als Interessent*in zumindest den Verkehrswert zu bezahlen. Manche KVen erstellen unverbindlich ein Verkehrswertgutachten. Das auch vom Bundesgerichtshof anerkannte Verfahren ist die „Ertragswertmethode“. Ein Beispiel für eine entsprechende Berechnung finden Sie in der bvvp-Broschüre „Nachbesetzung psychotherapeutischer Kassensitze.“

  • Muss ich im Kaufvertrag selbst dann einen materiellen Wert angeben, wenn der Nachfolger direkt einen Verlegungsantrag stellt und gar nicht in meinen Räumen arbeiten wird?

Ja, denn es muss immer klar werden, dass nicht nur eine Zulassung verkauft wird, sondern eine Praxis. Sonst kann das zuständige Finanzamt der Käuferin oder dem Käufer die Abschreibung des Kaufpreises verweigern. Ein rein ideeller Wert nutzt sich nämlich nicht ab. Das würde erheblichen wirtschaftlichen Schaden bedeuten. Der angegebene materielle Wert kann jedoch auch gering bemessen sein.

  • Gemäß den Musterverträgen soll man auch eine Patientenkartei übergeben, aber ich möchte alle Patient*innen selbst weiter behandeln. Wie ist diese Verpflichtung zu verstehen?

Auch hier geht es darum, dass eine Praxis verkauft und kein reiner Lizenzhandel betrieben wird. Wenn Sie Ihre erste Hälfte der Praxis abgeben und Ihre Patient*innen weiterbehandeln, dann könnten Sie eine Warteliste weitergeben oder Erstgespräche führen, deren Akten Sie übergeben – natürlich immer nur mit Zustimmung der betreffenden Patient*innen.

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In Vorbereitung der Veranstaltung wird empfohlen, die bvvp-Broschüre „Nachbesetzung psychotherapeutischer Kassensitze“ zu studieren, in der sicher eine Vielzahl Ihrer Fragen beantwortet werden. Die Publikation zum Preis von 7 Euro für Mitglieder und 14 Euro für Nichtmitglieder (plus 3 Euro Versandkostenpauschale) erhalten Sie hier.  Bestellen Sie Ihre Broschüre zur Vorbereitung und melden Sie sich jetzt an: https://t1p.de/o6eqb zum Beratungsangebot am 7. November!


26.10.2023

Aktuelles zum BSG Urteil NFD

Liebe Mitglieder,

der Vorstand der KV Baden-Württemberg hatte die Ärzteschaft am 10.10.2023 informiert, dass der Entscheid des Bundessozialgerichtes Kassel bezüglich der Sozialversicherungspflicht der Poolärzte im Bereitschaftsdienst am 24.10.23 fallen wird.

Wir alle hatten gehofft, dass das Gericht eine frohe Botschaft verkünden wird. Nun ist das Gegenteil eingetreten: Die Poolärzte gelten als sozialversicherungspflichtig und stehen mit sofortiger Wirkung dem Bereitschaftsdienst in der bisherigen Form nicht mehr zur Verfügung. Für viele von uns ist das eine Katastrophe!

Wir wollen Ihnen hier eine kurze Handreichung zur Einordnung und zum Umgang mit der aktuellen Situation geben. Natürlich haben wir in den letzten Tagen vermehrt Mitgliederanfragen dazu erhalten und werden Ihnen auch weiterhin, soweit möglich, mit Rat zur Seite stehen.

Zur Situation: Die Ausgangslage wurde im Anschreiben der KV dargelegt, und wir ersparen Ihnen einen zweiten Aufguss dazu. Soweit uns bekannt, sind alle vorherigen umfangreichen Vermittlungsversuche auf bundespolitischer Ebene mit Kontakten in die Bundesministerien für Arbeit und Gesundheit nicht zu einer Lösung gekommen. Dennoch bleibt es schwer zu verstehen, dass von gesetzgeberischer Seite auf eine organisatorische Belastung des Bereitschaftsdienstes mit vermutlich starker Auswirkung auf die Versorgung unserer Patientinnen und Patienten nicht proaktiv reagiert wurde. Diese Vorgänge liegen jedoch nicht in unserer Reichweite als bvvp-BW. Unser Engagement bezieht sich auf die Mitwirkung in den Kommissionen für Bereitschaftsdienst auf Landesebene und natürlich über die Vertreterversammlung der KVBW. Es gibt aber Aussagen darüber, dass das Bundesarbeitsministerium nun mit dem Gerichtsurteil beginnen wird, eine Lösung zu erarbeiten.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Poolärzte vorgegebene Strukturen und Gerätschaften nutzen, auch die bei der KV angestellten MFAs, dass sie in ihrer Tätigkeit fremdbestimmt sind, kein unternehmerisches Risiko tragen und eine Mindestvergütung erhalten. All dies widerspricht einer selbstständigen Tätigkeit.

Da es sich um eine gerichtliche Entscheidung handelt und da wir qua Berufsrecht ausnahmelos als niedergelassenen Ärzt*innen zur Durchführung des Bereitschaftsdienstes und Aufrechterhaltung unseres dafür notwendigen Kenntnisstandes verpflichtet sind, haben wir deshalb nicht zu Protest oder Streikaktionen aufgerufen.

Derzeit werden etwa 40 Prozent der Bereitschaftsdienstlast durch Poolärzte getragen.

Als erste Konsequenz hat die KVBW mit sofortiger Wirkung alle bestehenden Vereinbarungen mit den Poolärzten gekündigt. Dafür wurden durch die Kreisbeauftragten bereits alternative Dienstpläne erstellt, die nur dienstverpflichtete niedergelassene Ärzt*innen beinhalten. Hierfür und für die Maßnahmen der „Notbremse“ wurde von der VV der KVBW ein unumstrittener Vorratsbeschluss gefasst. Diesen tragen wir politisch als unausweichliche Maßnahme mit.

Damit Sie sich nochmal detaillierter ins Thema Bereitschaftsdienst einlesen können, hier ein link auf die KVBW-Webseite:

https://www.kvbawue.de/praxis/notfalldienst/notfalldienst-von-a-z

und zur aktuellen Situation:

https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/notbremse-notfalldienst

Weiterhin hat die Sondervollversammlung der KVBW vom 24.10.23 eine Resolution verabschiedet, die die Politik dringlich auffordert, die ambulante Versorgung zu entlasten und die Versorgung mit Bereitschaftsdienst und unkomplizierten Vertretungsmöglichkeiten zu ermöglichen.

Was können Sie tun, wenn Sie eingeteilt werden und sich fachlich nicht in der Lage sehen, einen Bereitschaftsdienst durchzuführen?

Da Ihre Wahrscheinlichkeit, im Dienstplan eingeteilt zu werden, erheblich steigt, müssen wir alle erreichbar sein und verfolgen, ob wir eingeteilt werden. Jeder kann aber den Dienst durch einen persönlichen Vertreter ableisten lassen. Konkret bedeutet das: Die dienstverpflichteten ÄrztInnen stehen zwar weiterhin mit ihrem Namen im Dienstplan, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin melden sich dann am Diensttag zum Dienst per Telefon in ihrem Bezirk an (Fahrdienst) und übernehmen den Dienst. Die Abrechnung erfolgt über die LANR des im Dienstplan Genannten, und der Vertreter stellt nach dem Dienst eine Rechnung an ihn. Dieses Vorgehen ist gut bekannt, weil Organisationen wie z. B. das Ärzteteam Luppe in Südbaden schon seit Jahren so arbeiten. Wer also über einen solchen organisierten Dienst Vertretung hat, für den ändert sich gar nichts. Persönliche Vertreter können alle ÄrztInnen sein, die sich das zutrauen und die notwendige Qualifikation haben. Das sollte eigentlich jeder, der sich persönlich vertreten lässt, prüfen (z. B. in welchen Kliniken, in welchen Fächern, wie lange schon tätig etc.). Es ist aber davon auszugehen, dass sich nun vorrangig die Poolärzte für eine persönlichen Vertretung melden, und diese sind von der KV bereits geprüft!

Und: Es ist kein Notarztdienst, es ist ein hausärztlicher Dienst, außerhalb der Sprechzeiten. Es sind keine Spezialkenntnisse erforderlich.

Wenn Sie sich selbst den Dienst zutrauen, dann können Sie natürlich die Räumlichkeiten und die Infrastruktur und die Gerätschaften der Notfallpraxen nutzen. Sie müssen den Dienst nicht in der eigenen Praxis leisten.

Die letztendliche Verantwortung liegt beim offiziell diensthabenden Arzt oder der Ärztin, und diese/r müsste im Ernstfall auch die Haftung für Fehler übernehmen. Auch wenn der/die VertreterIn nicht zum Dienst erscheint, ist der oder die im Dienstplan genannte Person natürlich verantwortlich. Für Nichterscheinen zum Dienst wird in der Regel eine Aufwandpauschale für die Vertretersuche in Höhe von 1.000 € fällig. Disziplinarische Maßnahmen erfolgen nur nach wiederholten Auffälligkeiten.

Die zweite Möglichkeit ist der Versuch der Dienstabgabe innerhalb der BD-online Diensttauschbörse.

Schließlich möchten wir Sie bitten, sich regional in Ihren Kreisärzteschaften umzuhören und mit den Kreisbeauftragten abzustimmen, da diese jeweils unterschiedliche Modelle der Krisenkoordination etablieren werden.

Fazit:

Es bleibt spannend, und unser aller Puls ist erhöht, wenn wir daran denken. Aber wir bleiben optimistisch, dass sich mit der Zeit neue entlastende Regelungen finden werden. Der Vorstand der KV ist jedenfalls intensiv dabei, sich neue Organisationsstrukturen zu überlegen, die den Mitgliedern bestmöglich entgegenkommen, auch vor allem in Bezug auf Vertretungsmöglichkeiten. Dabei ist klar, dass die bisherigen Angebote deutlich reduziert werden.

Eine Lösung könnte sein, dass der Gesetzgeber innerhalb kürzester Zeit merkt, dass die Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes dann nicht mehr funktioniert und dass eine gesetzliche Ausnahmeregelung zur Sozialversicherungspflicht verabschiedet wird. Hierfür gibt es nämlich schon eine Vorlage bei den im Rettungsdienst Tätigen!

Herzliche Grüße,

Der Vorstand des bvvp-BW und Ilse Zimmermann als Mitglied der Notfalldienstkommission