Satzung des Bundesverbandes der Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Zusammenschlusses regional organisierter Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten ist Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e.V. (abgekürzt: bvvp e.V.), in dieser Satzung Bundesverband genannt. Der Bundesverband ist verfahrens- und berufsgruppenübergreifend orientiert (ärztliche und psychologische Psychotherapeuten/innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen). Er ist wissenschaftlich, politisch und weltanschaulich ungebunden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen, der Name trägt die Erweiterung „e.V.“
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige berufspolitische Zwecke:
a) Vertretung der gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, Erhalt und Weiterentwicklung psychotherapeutischer Praxistätigkeit, Erhalt der Vielfalt psychotherapeutischer Methoden und Praxisstrukturen unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinien-Psychotherapie
b) Darstellung der Bedeutung der Psychotherapie als Teilbereich der ambulanten Krankenversorgung
c) Förderung der Psychotherapie in der ambulanten Krankenversorgung
d) Gleichstellung aller in der Richtlinienpsychotherapie tätigen Berufsgruppen
e) Kooperation mit Berufs- und Fachverbänden
f) Förderung und Unterstützung der psychotherapeutischen Ausbildungs- und Weiterbildungskandidaten/innen (ÄP, PP, KJP).
(2) Der Bundesverband ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und arbeitet nur gemäß der in § 2 (1) genannten Zielsetzung. Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann eine Geschäftsstelle eingerichtet und unterhalten werden. Zusätzlich können Verträge mit externen Dienstleistern durch den Vorstand geschlossen werden.
(4) Für den Verein können ehrenamtliche, angestellte und selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden. Neben dem Auslagenersatz können Tätigkeitsvergütungen in Form von Aufwandsentschädigungen, Honoraren, Lohn und Ehrenamtspauschalen sowie Entschädigungen für Verdienstausfall bzw. Zeitversäumnis in Form von monatlichen Pauschalen gezahlt werden. Entsprechende Verträge werden durch jeweils 2 der vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder unterzeichnet. Näheres kann in einer Erstattungsordnung durch den Vorstand festgelegt werden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Bundesverbandes können die jeweiligen regionalen Organisationen werden, die einen Kassenärztlichen Vereinigungs-Bereich (KV-Bereich) auf der Basis der Satzung des Bundesverbandes repräsentieren. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Vorlage der Satzung oder eines entsprechenden Statutes der regionalen Organisation. Ferner muss die regionale Organisation nach Satzung und realer Zusammensetzung ihrer Gremien erkennen lassen, dass ihr psychotherapeutisch tätige Ärzte/innen, Psychologischen Psychotherapeuten/innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen angehören können, Kandidatinnen und Kandidaten, die sich in einer Psychotherapieausbildung oder -weiterbildung befinden oder natürliche und juristische Personen, die bereit sind, die Zwecke des Verbandes ideell und materiell zu unterstützen.
(2) Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht können einzelne interessierte Personen gemäß § 3 Abs. 1 werden, die diese Satzung anerkennen und zu KV-Bereichen gehören, in denen keine organisierte rechtmäßige Vertretung im Sinne dieser Satzung existiert.
(3) Die Zuerkennung der Mitgliedschaft gemäß den Absätzen 1 und 2 geschieht durch den Vorstand nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Stimmt der Vorstand dem Aufnahmeersuchen zu, so ist diese Entscheidung innerhalb einer Frist von 4 Wochen den Antragstellern mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft im Bundesverband endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Auflösung der regionalen Vertretung
Der Austritt aus dem Bundesverband kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Der Ausschluss kann bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder die mit ihr verbundenen Ziele durch Vorstandsbeschluss erfolgen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung dokumentiert.
§ 5 Organe des Bundesverbandes
Organe des Bundesverbandes sind
a) die Bundesdelegiertenversammlung (§ 6)
b) der Vorstand (§ 7)
§ 6 Bundesdelegiertenversammlung
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung ist Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches und das oberste Organ des Bundesverbandes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl von Kassenprüfern/innen
c) Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik und Erarbeitung von Zielen und Aufgaben für das kommende Jahr
d) Entscheidungen über Satzungsänderungen
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Wahl einer Versammlungsleitung auf Vorstandsantrag
g) Einsetzung von Arbeitsgruppen und Kommissionen
Außerordentliche Mitglieder können an der Bundesdelegiertenversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(2) Die Stimmenzahl der Mitglieder in der Bundesdelegiertenversammlung gemäß § 3 Absatz 1 richtet sich nach der Zahl der natürlichen Personen, die dem jeweiligen Mitglied am 1.Januar des jeweils laufenden Kalenderjahres angehören. Jede regionale Organisation bis einschließlich 100 Mitglieder erhält 2 Stimmen, pro weitere angefangene100 Mitglieder erhöht sich die Stimmenzahl um jeweils 1 Stimme. Die Stimmen der Mitglieder werden in der Bundesdelegiertenversammlung durch Delegierte der Mitglieder wahrgenommen. Stimmen können gebündelt werden, pro Delegierten können bis zu 3 Stimmen vertreten werden. In der Anwesenheitsliste einer Bundesdelegiertenversammlung ist zu vermerken, welcher Delegierte wie viele Stimmen abzugeben berechtigt ist. Die zu wählenden Delegierten sollten nach Möglichkeit die verschiedenen Berufsgruppen repräsentieren.
(3) Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die schriftliche Einladung spätestens 8 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung in Schriftform versendet wurde und wenigstens 2/3 der Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 in der Versammlung vertreten sind. Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt. Auf Verlangen eines Delegierten ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gezählt. Besteht Beschlussunfähigkeit, kann der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine erneute Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Bundesdelegiertenversammlung wird zweimal jährlich vom Vorstand einberufen.
(5) Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung muss vom Vorstand für einen Termin längstens 8 Wochen nach Eingang des Antrages anberaumt werden, wenn dieses von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
(6) Über die Sitzung der Bundesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der/ dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Die laufenden Geschäfte des Bundesverbandes werden vom Vorstand geführt.
(2) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung des Bundesverbandes besteht aus 7 Personen. In ihm sollten alle Berufsgruppen (ärztliche Psychotherapeuten/innen, psychologische Psychotherapeuten/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen) vertreten sein sowie die in der Richtlinienpsychotherapie vertretenen Verfahren unter der Voraussetzung, dass sich Kandidaten/innen der genannten Gruppierung zur Wahl stellen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Bundesdelegiertenversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Blockwahl ist möglich. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand besteht aus
– der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden
– 2 stellvertretende/n Vorsitzende/n
– der/ dem Schatzmeister/in
– der/ dem Schriftführer/in
– 2 Beisitzerinnen oder Beisitzern
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die/ der Vorsitzende und ihre/ seine beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Je 2 von ihnen sind zusammen vertretungsberechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, eine andere Person bis zur nächsten Bundesdelegiertenversammlung (Nachwahl) als Vorstandsmitglied zu berufen.
(5) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeiten oder für bestimmte Funktionen und Bereiche weitere Personen benennen, die nicht zum Vorstand im Sinne der Satzung gehören. Diese Personen können als VorstandsreferentInnen, Beauftragte oder als kooptierte Mitglieder ehrenamtlich mit dem Vorstand zusammenarbeiten und werden der Delegiertenversammlung bekannt gegeben. Wenn nicht anders beschlossen, gelten für sie ebenso die Erstattungsordnung und die Honorarvereinbarung wie für die Vorstandsmitglieder.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, Telefonkonferenzen oder im Umlaufverfahren per E-Mail mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Sitzungsleitung und der/ dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die wesentlichen Vorstandbeschlüsse werden den Vorständen der Landesverbände auf Anfrage zeitnah übermittelt.
§ 8 Kassenprüfung
Die Bundesdelegiertenversammlung wählt für den Zeitraum von 2 Jahren 2 Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Bundesdelegiertenversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer/innen gehören weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium an.
§ 9 Satzung
(1) Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens 12 Wochen vor der über die Änderung beschließenden Versammlung der Bundesdelegierten beim Vorstand eingehen.
(2) Satzungsänderungen, auch die, die den Zweck des Vereins betreffen, können von der Bundesdelegiertenversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, die mindestens die Hälfte der Mitglieder repräsentieren müssen.
§ 10 Auflösung des Bundesverbandes
(1) Zur Auflösung des Bundesverbandes ist ein Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf. Ist in dieser Bundesdelegiertenversammlung ein Mitglied nicht durch Delegierte vertreten, so kann dieses Mitglied seine Entscheidung dem Vorstand schriftlich mitteilen, wobei das Votum mit so vielen Stimmen zu zählen ist, wie Stimmen auf das Mitglied insgesamt entfallen. Die schriftliche Äußerung eines Mitgliedes kann bei der Abstimmung nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Beginn der Abstimmung in die Hände des Vorstandes gelangt.
(2) Der Antrag auf Auflösung ist sämtlichen Mitgliedern bei der Einladung mit der Tagesordnung anzuzeigen; die schriftliche Anzeige muss drei Monate vor der über die Auflösung entscheidenden Versammlung der Bundesdelegierten vom Vorstand zur Post gegeben werden.
(3) Die über die Auflösung beschließende Versammlung der Bundesdelegierten hat drei Personen zu wählen, die als Liquidatoren tätig werden sollen.
(4) Falls die über die Auflösung beschließende Versammlung der Bundesdelegierten nicht mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt, wird ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen bei Auflösung des Bundesverbandes an die Mitglieder verteilt. Die Verteilung wird von den Liquidatoren im Verhältnis der Stimmenzahl der Mitglieder im Bundesverband vorgenommen (§ 6 Abs 4).
§ 11 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben erhebt, verarbeitet und nutzt der Verband personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV). Die Regionalverbände übermitteln dem Bundesverband hierfür die Daten der Mitglieder. Der Verband ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt werden. Der Vorstand kann eine/n Datenschutzbeauftragte/n bestellen.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Erstellt:
Gießen, den 1. Februar 1997.
Änderungen:
– 18.03.2006
– 09.10.2009
– 29.09.2012
– 29.03.2014
– 27.09.2014
– 17.09.2016
– 18.06. 2018
Dipl.-Psych. Benedikt Waldherr
Vorsitzender Angelika Haun 1. Stellv. Vorsitzende